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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen

In dieser Sprache liegt kein Vertragstext vor. Es gilt die deutsche Fassung.

Fassung 1.1 · gilt ab 8. September 2026

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

(1) Anbieter der in diesen Bedingungen beschriebenen Leistungen ist AS4 Holding GmbH, Reklewskigasse 19A/2, 1230 Wien, eingetragen im Firmenbuch unter FN 670126f beim Handelsgericht Wien, UID ATU82919512 (im Folgenden „Anbieter“). Maßgeblich und stets aktuell sind die Angaben im Impressum.

(2) Diese Bedingungen gelten für alle entgeltlichen Leistungen des Anbieters gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Verbraucher gelten die gesondert veröffentlichten Verbraucherinformationen; widersprechen sich beide, gehen die Verbraucherinformationen vor.

(3) Die öffentlich zugängliche Karte, die Betreiberprofile und die Methodikseiten sind unentgeltlich und begründen kein Vertragsverhältnis. Ihre Nutzung richtet sich nach § 8.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit der Anbieter ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die widerspruchslose Erbringung einer Leistung ist keine Zustimmung.

§ 2 Gegenstand der Leistung

(1) Der Anbieter stellt Auswertungen zur Zuverlässigkeit öffentlicher Ladeinfrastruktur bereit. Datengrundlage sind die nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) offengelegten Daten der nationalen Zugangspunkte, freiwillig gelieferte Betreiberdaten sowie moderierte Meldungen aus der Öffentlichkeit.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem gewählten Plan und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Plandaten (Inklusivmengen, Dimensionen, Obergrenzen). Diese sind im Kundenportal einsehbar.

(3) Alle veröffentlichten Kennzahlen sind statistische Schätzungen. Sie werden mit Konfidenzintervall, Reliabilität und Ablaufdatum („gültig bis“) ausgewiesen. Eine Kennzahl ohne ausreichende Datengrundlage wird als „nicht bewertbar“ gekennzeichnet und nicht als Zahl dargestellt. Der Anbieter schuldet die methodisch korrekte, nachvollziehbare und reproduzierbare Ermittlung dieser Schätzungen — nicht deren Übereinstimmung mit einem tatsächlichen Zustand einer einzelnen Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt.

(4) Die Frühwarnliste „stille Ausfälle“ weist Verdachtsfälle mit einer Wahrscheinlichkeit aus. Ein Eintrag ist keine Behauptung eines Defekts. Der Kunde kann jeden Eintrag bestätigen oder verwerfen; diese Rückmeldung dient der Kalibrierung des Verfahrens.

(5) Das angewandte Verfahren ist versioniert und öffentlich dokumentiert. Der Anbieter darf es weiterentwickeln. Eine Änderung, die veröffentlichte Kennzahlen wesentlich verschiebt, wird mit Versionsnummer, Validierungsbericht und Datum im Transparenz-Changelog ausgewiesen; bereits veröffentlichte Zahlen bleiben mit ihrer Methodikversion nachrechenbar.

§ 3 Vertragsschluss, Testphase

(1) Die Darstellung der Pläne ist kein Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde im Kundenportal einen Plan abschließt und der Anbieter dies bestätigt oder den Zugang freischaltet.

(2) Der Abschluss setzt die Annahme dieser Bedingungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung voraus. Fassung und Zeitpunkt der Annahme werden protokolliert und sind dem Kunden im Portal einsehbar.

(3) Enthält ein Plan eine Testphase, so ist sie unentgeltlich und endet automatisch. Wird vor ihrem Ende nicht gekündigt, geht sie in den kostenpflichtigen Plan über. Je Kunde wird höchstens eine Testphase gewährt.

§ 4 Preise, Steuern, Abrechnung

(1) Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge), sofern eine gültige UID vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, seine UID im Portal zu hinterlegen und Änderungen unverzüglich nachzuführen. Für Steuernachteile aus unrichtigen oder veralteten Angaben haftet der Kunde.

(3) Abgerechnet wird periodisch nach dem gewählten Intervall. Verbrauchsabhängige Bestandteile (unter anderem API-Aufrufe, Reports, Meldungen, Sitze) werden nach den im Portal in Echtzeit einsehbaren Zählwerten berechnet. Über die Inklusivmenge hinausgehende Nutzung wird zum jeweiligen Überschreitungspreis verrechnet.

(4) Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu.

(5) Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen 30 Tagen ab Zugang zu erheben. Danach gilt die Rechnung als anerkannt; gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

(6) Preisänderungen werden mindestens acht Wochen vor Wirksamkeit in Textform mitgeteilt. Sie gelten ab der nächsten Abrechnungsperiode. Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen; auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.

§ 5 Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen sind binnen des auf der Rechnung genannten Zahlungsziels ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Mahnstufen, Fristen und Mahngebühren sind im Portal ausgewiesen; Gebühren werden nur in tatsächlich angefallener und angemessener Höhe verrechnet.

(3) Der Anbieter kann den Zugang sperren, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist offen bleibt. Die Sperre lässt die Zahlungspflicht unberührt. Nach Zahlungseingang wird der Zugang unverzüglich wiederhergestellt.

(4) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Beide Teile können zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode kündigen.

(3) Die Kündigung ist im Kundenportal mit einer Schaltfläche möglich, ohne Anruf, Begründung oder Formular. Der Anbieter bietet diesen Weg allen Kunden an, unabhängig davon, ob § 312k BGB im Einzelfall anwendbar wäre.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere bei einem erheblichen Verstoß gegen § 7 oder § 8 vor.

(5) Nach Vertragsende bleiben die Daten des Kunden 30 Tage abrufbar und werden danach nach dem veröffentlichten Löschkonzept gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere die siebenjährige Frist nach § 132 BAO für Rechnungen, bleiben unberührt.

§ 7 Zugangsdaten, Schnittstellen, Quoten

(1) Der Kunde verwahrt Zugangsdaten, API-Schlüssel und Webhook-Geheimnisse sorgfältig und gibt sie nicht an Dritte weiter. Ein Verdacht auf Offenlegung ist unverzüglich zu melden; der Anbieter kann betroffene Schlüssel sofort sperren.

(2) Die Nutzung der Schnittstellen unterliegt den je Plan ausgewiesenen Quoten und Ratenbegrenzungen. Der Anbieter darf Anfragen drosseln oder abweisen, die diese Grenzen überschreiten oder den Betrieb gefährden.

(3) Unzulässig sind insbesondere: das Umgehen von Quoten, die automatisierte Erfassung über die vertraglich vorgesehenen Schnittstellen hinaus, sowie die Weitergabe von Zugängen an Dritte, die nicht dem Kunden zuzurechnen sind.

§ 8 Rechte an Daten und Auswertungen

(1) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die bezogenen Auswertungen im eigenen Unternehmen zu nutzen, einschließlich der Verwendung in internen Berichten und in Unterlagen gegenüber eigenen Vertragspartnern.

(2) Die systematische Weiterverbreitung, der Weiterverkauf und der Aufbau eines konkurrierenden Verzeichnisses aus den bezogenen Daten sind nicht gestattet. Die Datenbank des Anbieters ist nach § 76c UrhG geschützt; die Entnahme wesentlicher Teile bleibt vorbehalten.

(3) Die zugrunde liegenden offenen Daten unterliegen den Lizenzen ihrer Quellen. Der Kunde übernimmt die je Datensatz ausgewiesene Namensnennung bei jeder Weitergabe. Diese Pflicht besteht unabhängig von diesem Vertrag.

(4) Zitate einzelner Kennzahlen in Presse- und Marketingunterlagen sind zulässig, wenn Konfidenzintervall, Stand und Gültigkeitsdatum mitgenannt werden. Eine Kennzahl ohne ihr Intervall und ihr Ablaufdatum darf nicht zitiert werden; sie wäre eine andere Aussage als die getroffene.

(5) Das Siegel „Ladeindex-geprüft“ ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Seine Nutzung richtet sich nach den gesondert veröffentlichten Nutzungsbedingungen für das Siegel und endet, sobald die Kriterien nicht mehr erfüllt sind.

§ 9 Veröffentlichungen und Stellungnahme

(1) Der Anbieter veröffentlicht Auswertungen und Ranglisten auch über Unternehmen, die nicht Kunden sind. Ein Vertrag begründet weder einen Anspruch auf Aufnahme noch auf Nichtaufnahme, auf eine bestimmte Bewertung oder auf deren Unterlassung.

(2) Vor jeder Veröffentlichung, in der ein Betreiber namentlich genannt wird, wird dieser vorab informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der veröffentlichten Frist. Die Stellungnahme wird auf Wunsch im Wortlaut wiedergegeben.

(3) Erweist sich eine veröffentlichte Aussage als unrichtig, wird sie berichtigt und die Berichtigung mit Datum ausgewiesen.

(4) Die Zahlung eines Entgelts hat keinen Einfluss auf Bewertung, Rangfolge oder Sichtbarkeit. Dieser Satz ist als Zusicherung gemeint und nicht als Werbung.

§ 10 Verfügbarkeit und Unterstützung

(1) Der Anbieter betreibt die Dienste mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und misst ihre Erreichbarkeit fortlaufend; die Messwerte sind auf der Statusseite öffentlich einsehbar.

(2) Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur zugesagt, soweit die gesondert veröffentlichte Service-Level-Vereinbarung im Auftrag ausdrücklich vereinbart ist. Ohne sie gilt keine zugesicherte Verfügbarkeit.

(3) Wartungsfenster werden vorab auf der Statusseite angekündigt.

(4) Der Anbieter hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten der nationalen Zugangspunkte und der Betreiber. Fällt eine Quelle aus, werden die betroffenen Zeiträume als fehlende Datengrundlage ausgewiesen und nicht geschätzt. Ein solcher Ausfall ist kein Mangel der Leistung des Anbieters.

§ 11 Datenschutz

(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die gesondert veröffentlichte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Sie geht diesen Bedingungen im Umfang ihres Regelungsgegenstands vor.

(2) Die Verarbeitung von Infrastrukturdaten erfolgt in eigener Verantwortung des Anbieters; sie enthalten keine personenbezogenen Daten.

(3) Die Verarbeitung findet in der Europäischen Union statt. Werden Dienstleister außerhalb der EU eingesetzt, wird dies im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ausgewiesen und nach Kapitel V DSGVO abgesichert.

§ 12 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Anbieter gewährleistet die vertragsgemäße Bereitstellung der Dienste. § 2 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf das vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Nettoentgelt.

(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Für Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage der Auswertungen trifft — insbesondere Standort-, Investitions- und Beschaffungsentscheidungen — haftet der Anbieter nicht. Die Auswertungen sind Schätzungen mit ausgewiesener Unsicherheit und ersetzen keine eigene Prüfung.

(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Anbieters.

§ 13 Geheimhaltung

Beide Teile behandeln vertrauliche Informationen des jeweils anderen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Der Anbieter darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz nennen.

§ 14 Änderung dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, wenn dies durch eine Änderung der Rechtslage, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung oder des Leistungsumfangs veranlasst ist und das Vertragsgefüge dadurch nicht zulasten des Kunden verschoben wird.

(2) Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamkeit in Textform mitgeteilt.

(3) Eine Zustimmung durch Schweigen ist ausgeschlossen. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden in Textform zur ausdrücklichen Annahme vorgelegt. Nimmt er sie nicht an, läuft der Vertrag bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode zu den bisherigen Bedingungen weiter und endet danach; darauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Anbieters.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

(4) Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters übertragen.

(5) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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